P wie Prüfungsverband
Ein Grund für die Stabilität und Krisenfestigkeit von Genossenschaften ist die im Genossenschaftsgesetz festgeschriebene Prüfpflicht.
Beträgt die Bilanzsumme der Genossenschaft weniger als 2 Millionen Euro, ist die Pflichtprüfung aller zwei Jahre vorgeschrieben, bei über 2 Millionen Euro muss jährlich geprüft werden.
Die genossenschaftliche Prüfung geht dabei über eine reine Jahresabschlussprüfung hinaus: Neben der Erfassung der wirtschaftlichen Verhältnisse kontrolliert sie auch die Zweckmäßigkeit und Effizienz der unternehmerischen Entscheidungen und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung fest. Auf diese Weise sollen Mängel in der Leitung des Unternehmens aufgedeckt und Mitglieder vor dem Verlust ihrer Einlagen oder vor Nachschüssen geschützt werden.
Hierfür ist jede Genossenschaft Pflichtmitglied in einem zugelassenen Prüfungsverband, der u.a. Beratungsleistung zu rechtlichen oder steuerlichen Fragen anbietet und neben der regelmäßigen Pflichtprüfung auch die Gründungsprüfung übernimmt.
Prüfungsverbände sind beispielsweise der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW), der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) oder regionale Verbände wie der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V. (VdW Rheinland Westfalen) und der Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (vbw).
S wie Satzung
Jede Genossenschaft hat ihre eigene Satzung. Sie ergänzt die rechtlichen Regelungen des Genossenschaftsgesetzes und bestimmt u.a. die Organisationsstruktur, die Zielsetzung und den Förderauftrag, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitrittsbedingungen sowie die Wohnungsvergaberichtlinien.
Die Satzung bedarf der Schriftform und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Firma und den Sitz der Genossenschaft
- den Gegenstand des Unternehmens
- Bestimmungen über evtl. Nachschüsse im Falle eines Insolvenzverfahrens
- Bestimmungen über die Form der Einberufung und den Vorsitz der Mitgliederversammlung sowie über die Beurkundung ihrer Beschlüsse
- Bestimmungen über die Form der genossenschaftlichen Bekanntmachungen
- Höchstbetrag der Geschäftsanteile
- Bestimmungen zur Bildung einer Rücklage zur Deckung möglicher Verluste
S wie Selbsthilfe
Alle Genossenschaften einen die grundlegenden Prinzipien Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung.
Selbsthilfe bedeutet: Einzelne Personen mit ähnlichen wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Interessen finden sich zusammen, um ihre Ziele gemeinsam zu erreichen.
Eine Genossenschaft ist also ein freiwilliger Zusammenschluss von Menschen, die ihre Kräfte bündeln wollen, um Auf-gaben zu bewältigen, die für den Einzelnen nicht zu meistern wären.
Dabei soll die Förderung aller Mitglieder aus eigener Kraft und nicht durch Unterstützung von Dritten oder durch den Staat gelingen.
V wie Vorstand
Der Vorstand ist das dritte, gesetzlich vorgeschriebene Organ einer Genossenschaft neben Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat.
Die Größe des Vorstandes ist abhängig von der Unternehmensgröße und in der Satzung festgelegt. In der Regel gibt es zwei Vorstandsmitglieder. In größeren Genossenschaften kann es auch mehr Vorstandsmitglieder geben. In Genossenschaften, die weniger als 20 Mitglieder haben, kann die Satzung auch bestimmen, dass es nur ein Vorstandsmitglied gibt.
Die Vorstandsmitglieder können Ihre Aufgabe haupt- oder ehrenamtlich ausüben. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein und werden in der Regel durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft eigenverantwortlich und vertritt sie nach außen.
W wie Wahlrecht
Wohnungsbaugenossenschaften sind nach demokratischen Prinzipien organisiert. Jedes Mitglied verfügt über eine gleichwertige und von der Anzahl der gezeichneten Anteile unabhängige Stimme und kann mit dieser über die Grundsätze der Geschäftspolitik mitentscheiden.
Diese ist bei kleineren Genossenschaften in der Mitgliederversammlung gefragt.
In größeren Genossenschaften, bei denen an Stelle der Mitglieder- eine Vertreterversammlung getreten ist, genießen die Mitglieder ein aktives und ein passives Wahlrecht: Sie können sowohl ihre Vertreter wählen als auch sich selbst zur Wahl stellen und als Vertreter gewählt werden.