3 / 2021
Letzte Änderung:

ABC der Wohnungsbaugenossenschaften


M wie Mitglied

Wohnungen bei Genossenschaften können grundsätzlich nur deren Mitglieder anmieten. Möchte man Mitglied werden, so muss zunächst der Aufnahmeantrag ausgefüllt (und vom Vorstand der Genossenschaft angenommen) sowie der, in der Satzung festgelegte Pflichtanteil gezeichnet werden. Damit wird das neue Mitglied Miteigentümer der Genossenschaft und erwirbt das Recht

  • auf gleichberechtigte Mitbestimmung (entweder durch die direkte Stimmabgabe auf der Generalversammlung oder indirekt durch die Wahl eines Vertreters)
  • auf Inanspruchnahme von Angeboten und Dienstleistungen der Genossenschaft sowie
  • auf die Versorgung mit Wohnraum.

Auch wenn man noch auf eine freie Wohnung in der Genossenschaft wartet oder durch einen Umzug nicht mehr in einer Genossenschaftswohnung wohnen kann, lohnt es sich oft trotzdem, Mitglied zu bleiben. Die meisten Genossenschaften zahlen ihren Mitgliedern eine Dividende auf das Geschäftsguthaben, wenn sie Gewinne erzielen. Über die Höhe der Dividende entscheidet die Vertreterversammlung.


M wie Mitgliederversammlung

Neben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat ist die Mitgliederversammlung eines der drei gesetzlich vorgeschriebenen Organe von Wohnungsgenossenschaften.

Sie wird auch als Generalversammlung bezeichnet. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die Satzungsänderung, die Genehmigung von Jahresabschluss und Verteilung von Gewinn und Verlust sowie die Entlastung des Vorstandes. Außerdem wählt sie den Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Bei Wahlen und Beschlüssen gilt das Mehrheitsstimmrecht. In größeren Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Generalversammlung aus gewählten Vertretern der Mitglieder bestehen (Vertreterversammlung).


N wie Nutzungsentgelt

Mitglieder von Genossenschaften sind Eigentümer – deshalb mieten sie nichts, sondern nutzen etwas, für das sie ein Entgelt entrichten.

Wer in eine Genossenschaftswohnung zieht, schließt folglich keinen Mietvertrag im eigentlichen Sinne, sondern einen Nutzungsvertrag (bzw. Dauernutzungsvertrag) ab. Inhaltlich gleicht dieser im Wesentlichen jedoch einem Mietvertrag – er regelt sämtliche Rechte und Pflichten des Nutzers und legt auch die Höhe der monatlichen „Miete“, die als Nutzungsentgelt bezeichnet wird, fest.

Die Höhe des Betrags hängt dabei von vielen Faktoren ab: Größe und Lage der Wohnung fließen ein, ihr Zustand, zum Teil auch die Höhe der gezahlten Einlage. Wer mehr Anteile gezeichnet hat, muss möglicherweise weniger Nutzungsentgelt zahlen.