2 / 2021
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ABC der Wohnungsbaugenossenschaften

Bestimmte Begriffe begegen ihnen in einer Genossenschaft immer wieder

Bei Genossenschaften begegnen Ihnen bestimmte Begriffe immer wieder: „Dauernutzungsrecht“, „Anteile“ oder „Satzung“ – was sich hinter diesen Begriffen verbirgt, erklären wir Ihnen hier.

A wie Aufsichtsrat

Gesetzlich vorgeschrieben sind drei Organe einer Genossenschaft: der Vorstand, der Aufsichtsrat (in Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern) und die Generalversammlung (bei uns Vertreterversammlung).
Der Aufsichtsrat ist ein Gremium, das aus Mitgliedern der Genossenschaft besteht und von der Vertreterversammlung gewählt wird. Seine Aufgabe besteht u.a. darin, stellvertretend für alle Mitglieder die Unternehmensleitung zu überwachen, den Vorstand zu unterstützen und in der Vertreterversammlung zu berichten.

A wie Anteil

Voraussetzung für die Anmietung einer Wohnung bei einer Genossenschaft ist die Mitgliedschaft. Wer Mitglied werden möchte, muss zunächst einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und Genossenschaftsanteile erwerben. Die Zahl und Höhe der zu zeichnenden Anteile variieren je nach Genossenschaft. Häufig reicht es aus, zunächst einen „Pflichtanteil“ zu zeichnen.
Möchte man in eine Genossenschaftswohnung einziehen, werden weitere Anteile fällig. Maklerprovision oder Kaution müssen hingegen nicht gezahlt werden. Kündigt man die Mitgliedschaft, erhält man die eingezahlten Anteile nach der Frist, die in der Satzung vereinbart ist, wieder ausgezahlt.

D wie Dauernutzungsrecht

Das satzungsgemäße und vertraglich abgesicherte Dauernutzungsrecht schützt wohnende Genossenschaftsmitglieder vor willkürlichen Kündigungen wegen Sanierung, Umwandlung oder Eigenbedarf.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass bei Verstößen des Mitgliedes gegen die Satzung oder den Nutzungsvertrag – beispielsweise, wenn das Nutzungsentgelt wiederholt nicht bezahlt wird – keine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Und natürlich kann auch das Mitglied jederzeit innerhalb der vereinbarten Fristen die Nutzung der Wohnung kündigen. Benötigt das Mitglied eine größere oder kleinere Wohnung oder möchte es in einen anderen Stadtteil umziehen, bieten die meisten Genossenschaften – abhängig von der Zahl der freien Wohnungen – einen unkomplizierten Wechsel in eine andere freie Wohnung im Bestand an.

D wie Demokratische Organisation

Unabhängig von der Summe der gezeichneten Anteile verfügt jedes Genossenschaftsmitglied über eine gleichberechtigte Stimme. Wichtigstes Organ der Genossenschaft ist deshalb die Mitgliederversammlung – hier wird über die Grundsätze der Geschäftspolitik entschieden. Hierbei handelt es sich um direkte Demokratie. Da in mitgliederstarken Genossenschaften die potenzielle Teilnehmerzahl den Rahmen sprengen würde, wird dort die indirekte Demokratie (repräsentative Demokratie) praktiziert: Die Mitgliederversammlung wird durch eine Vertreterversammlung ersetzt, in der die von den Mitgliedern gewählten Vertreter die Meinung aller zu Gehör bringen.

D wie Dividende

Wer Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft wird, muss Geschäftsanteile erwerben. Anzahl und Höhe dieser Anteile variieren von Genossenschaft zu Genossenschaft. Dieses eingezahlte Geld bildet zusammen mit den Rücklagen das Eigenkapital der Genossenschaft. Damit finanziert sie beispielsweise den Geschäftsbetrieb, Renovierungsmaßnahmen, Neubau und weitere Angebote zur Förderung ihrer Mitglieder.
Wird die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gekündigt, erhält man die Anteile nach einer, in der Satzung festgelegten Frist zurück.
In der Regel verzinsen die Wohnungsbaugenossenschaften die erworbenen Anteile und zahlen ihren Mitgliedern eine Dividende, die vom wirtschaftlichen Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres abhängig ist.

E wie „eG"

Das Kürzel „eG“ steht für „eingetragene Genossenschaft“ – die Unternehmensform der Wohnungsgenossenschaft. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt sie durch die Unterzeichnung der Satzung durch mindestens drei Gründungsmitglieder sowie die Eintragung ins Genossenschaftsregister. Damit einher gehen Rechte und Pflichten, die im „GenG“, dem Genossenschaftsgesetz geregelt sind.
Definiert wird die eingetragene Genossenschaft als „Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinsamen Geschäftsbetriebs zu fördern.“ Juristisch gilt sie allerdings nicht als Gesellschaft, sondern als förderwirtschaftlicher Sonderverein und wird damit zur juristischen Person. Dadurch gelten für sie auch die rechtlichen Bestimmungen des BGB über eingetragene Vereine.

F wie Förderauftrag

Vorrangiger Zweck der Genossenschaft ist nicht die Gewinnmaximierung, sondern die ökonomische und/oder ideelle Förderung ihrer Mitglieder. Dies ist im Genossenschaftsgesetz (GenG) festgeschrieben: „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
So gewährleisten die Genossenschaften eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung und verwalten und erweitern ihren Wohnungsbestand entsprechend der Bedürfnisse ihrer Mitglieder, indem sie u.a. bezahlbaren und altersgerechten Wohnraum zur Verfügung stellen.